IAABC
Satzung ARTIKEL 1 Name, Siegel, Ort 1.1 Der
Name der Organisation soll „International
Association of Animal Behavior Consultants,
Inc.“ sein, zu deutsch „Internationale
Vereinigung von Tierverhaltensberatern“.
Es handelt sich um eine nicht gewinnorientierte,
gemeinnützige Vereinigung, eingetragen
2004. 1.2 Die
Vereinigung soll ein gemeinschaftliches
Siegel haben, das aus einem Logo und
den Worten „The International
Association of Animal Behavior Consultants“,
eingetragene Gesellschaft, Pennsylvania,
besteht. 1.3 Der
Sitz der Vereinigung soll in Pennsylvania
und/oder in vom Vorstand festgelegten
Orten sein. 1.4 Die
Vereinigung ist ein 501(c)(6)-Organisation
und hat die Option, eine Stiftung zu
gründen, die den 501(c)(3)-Status
beantragt. 1.5 Die
IAABC, Inc., soll Beratungsabteilungen
für Hunde, Katzen, Papageien und
Pferde sowie für Mensch-Tier-Gemeinschaften
haben und kann, mit der Zustimmung des
Vorstandes, andere Abteilungen enthalten. ARTIKEL 2 Ziele 2.1. Sinn
der IAABC ist es, Halter und Händler
von Heimtieren zu informieren, bei der
Vermeidung von Problemen behilflich
zu sein und den Kreislauf von unangemessener
grober Behandlung, Ablehnung und Euthanasie
von Tieren mit Verhaltensproblemen,
die therapierbar sind, zu unterbrechen. 2.2 Die
Vereinigung strebt die Anerkennung des
Animal Behavior Consultant als Beruf
an und betrachtet die Praxis der Tierverhaltensberatung
als Mittel, um diese Anerkennung zu
erreichen. In diesem Sinne sollen die
Absichten dieser Vereinigung wie folgt
sein: A. die
gemeinsamen beruflichen Interessen von
Verhaltensberatern für Tiere zu
fördern. B. die
Verhaltensberatung von Tieren als einen
Beruf zu repräsentieren und die Öffentlichkeit
und die behördlichen Stellen für
Tiere, Tier-Halter-Gemeinschaften und
Verhaltensberater für Tiere darüber
zu informieren.
C.
professionelle Standards
bei der Erziehung, beim Training und in
der praktischen Verhaltensberatung für
Tiere zu etablieren und zu pflegen
D.
mit anderen Organisationen
bei der Förderung dieses Berufszweiges
zu kooperieren. 2.3 Diese
Ziele sollen durch Tagungen, Tutorials,
Listservs, praxisorientierte Konferenzen,
Publikationen, Studien und andere Aktivitäten
gefördert werden. 2.4 Die
Vereinigung hat alle Rechte und alle
Pflichten, die eine nicht gewinnorientierte
Vereinigung betreffen und muss diese
befolgen. ARTIKEL 3 IAABC-Mitglieder 3.1 Mitglieder
sollen in drei (3) Kategorien aufgeteilt
sein: zertifiziert, assoziiert und aufgenommen. 3.2 Wahl
der Mitglieder: Gewählte Mitglieder
sollen aus zertifizierten und assoziierten
Mitgliedern bestehen.
A.
Während der ersten
zwei Jahre der Gründung und endend
am 31. Dezember 2005 soll der Vorstand
die Option besitzen, nicht mehr als dreißig
(30) Verhaltenstherapeuten für Tiere
pro Abteilung und Umgehung des Aufnahmeprozesses
als zertifizierte Mitglieder zu benennen.
Diese Berater sollen die Kernkompetenzen,
das ethische und sachkundliche Basiswissen
darstellen und an der Bildung dieser Vereinigung
mitwirken.
B.
Abteilungen, die nach dem
30. Juni 2005 eingeführt werden,
sollen die Möglichkeit haben, nicht
mehr als dreißig (30) Verhaltenstherapeuten
für Tiere als zertifizierte Mitglieder
unter Umgehung es Aufnahmeprozesses zu
haben. 3.3 Mitglieder
sollen die folgenden Qualifikationen
haben (Abweichungen können von
der Abteilung festgesetzt werden): A. Zertifizierte Mitglieder sollen die folgenden Qualifikationen haben:
1.
Personen, die den Nachweis
erbringen, dass sie die vom Vorstand festgelegten
Kriterien erfüllen,
sollen als Qualifikanten für die
Zertifikation anerkannt werden. Solche
Personen sollen als zertifizierte Mitglieder
der Vereinigung akzeptiert werden, und
zertifizierte Verhaltenberater für
Tiere (Certified Animal Behavior Consultants
[CABC]) unter der Voraussetzung, die Kriterien
erfüllt zu haben, und der Demonstration
von geeigneten Qualitäten und persönlicher
Reife und Integrität zur Führung
einer Verhaltensberatung für Tiere
unter den vom Vorstand festgelegten Regeln.
2.
Alle zertifizierten Mitglieder
sollten die folgenden Voraussetzungen
erfüllen: a. die Kerngebiete
der Kompetenz Zertifizierte
Mitglieder sollen ihre Kompetenz in
den fünf Kerngebieten nachgewiesen
haben: (a) Beurteilungs- und Vermittlungsstrategien;
(b) Fachberatungen und soziale Systembewertung:
das Verstehen und Intervenieren in komplexen
menschlichen Systemen einschließlich
der Familie, der Gemeinde, des Gesundheitssystems:
die Vermittlung von nötigem Wissen,
Kenntnissen und Standpunkten; (c) Verhaltenswissenschaften:
die Kapazität, wissenschaftlich
erlangte Fakten, Theorien und Kenntnisse
im Zusammenhang mit tierischer Entwicklung
und tierischen Verhaltensproblemen zu
verstehen und zu verwenden; (d) generelle
Kenntnisse von tierischem Verhalten/Ethologie;
und (e) artspezifische Kenntnisse: Gesundheitsvorsorge,
Ernährung, Haltung, Verhalten. b.
persönlich. Demonstration
der angemessenen Qualität der persönlichen
Reife und Integrität zur Durchführung
einer Tierverhaltensberatung nach den
Regeln des Vorstandes und gemäß den
IAABC-Ethik-Regeln und der praktischen
Richtlinie.
3.
Ergänzendes Material Ergänzendes
Material von potentiellen Mitgliedern
kann ihre Aufnahme unterstützen,
wie von der Kommission für Standards
eingeführt. Die Kommission für Standards behält sich das Recht vor, Anwärtern spezifische Fragen zu stellen, Szenarien zu postulieren und nach ergänzenden Referenzen zu fragen, entweder professioneller oder akademischer Art, sofern dies notwendig ist,
um die Aufnahme zu beurteilen Zertifizierungen
sind im ersten Jahr provisorisch und
können nach dem Ermessen der Standards
aufgehoben werden.
B.
Grandfathering. Während
2004 und 2005 wird durch eine Grandfathering-Periode
für erfahrene Verhaltenstherapeuten
die Möglichkeit zur Zertifizierung
geschaffen. Sie werden aufgenommen,
nachdem sie die Kriterien des Vorstandes
erfüllt haben. Zusätzlich
wird es eine Grandfathering-Periode
für potentielle Mitglieder zur
Erlangung der assoziierten Mitgliedschaft
geben. Diese werden zugelassen, nachdem
sie die festgesetzten Kriterien des
Vorstandes erfüllt haben. Die Optionen
des Grandfathering werden am 31. Dezember
2005 erlöschen.
C.
Assoziierte Mitglieder sollen
die folgenden Qualifikationen haben: Die assoziierte
Mitgliedschaft soll für einen Zeitraum,
der vom Vorstand festgelegt wird, beibehalten
werden, oder bis zur zufriedenstellenden
Komplettierung und zum Empfang der qualifizierten
Zertifizierung. Assoziierte Mitglieder
sind Individuen, die durch Belege nachweisen,
dass sie die festgesetzten Kriterien
des Vorstandes erfüllt haben und
sollen für würdig erachtet
werden, die Qualifikation der assoziierten
Mitgliedschaft zu vertreten. Solche
Individuen sollen als assoziierte Mitglieder
der Vereinigung akzeptiert werden unter
der Vorlage von Belegen, welche die
Kriterien erfüllen und angemessene
Qualifikationen der persönlichen
Reife und Integrität demonstrieren
zur Führung einer Verhaltensberatung
für Tiere nach den Regeln des Vorstandes. a.
Kerngebiete der Kompetenz Assoziierte
Mitglieder sollen Kompetenzen in zwei
der fünf Kerngebiete aufweisen:
(a) Beurteilungs- und Vermittlungsstrategien;
(b) Fachberatungen und soziale Systembewertung:
das Verstehen und Intervenieren in komplexen
menschlichen Systemen einschließlich
der Familie, Gemeinde, dem Gesundheitssystem:
die Vermittlung von nötigem Wissen,
Kenntnissen und Standpunkten; (c) Verhaltenswissenschaften:
die Kapazität wissenschaftlich
erlangte Fakten, Theorien und Kenntnisse
im Zusammenhang mit tierischer Entwicklung
und tierischen Verhaltensproblemen zu
verstehen und zu verwenden; (d) generelle
Kenntnisse von tierischem Verhalten/Ethologie;
und (e) artspezifische Kenntnisse: Gesundheitsvorsorge,
Ernährung, Haltung, Verhalten. D.
Die aufgenommene Mitgliedschaft ist
für Personen gedacht, die in der
Verhaltensberatung für Tiere verwandten
Feldern professionell arbeiten. Aufgenommene
Mitglieder unterstützen die Interessen
und ethischen Werte der IAABC, wünschen
aber nicht, den assoziierten oder zertifizierten
Status zu erlangen. 3.4 Alle
Bewerber für die Mitgliedschaft
sollen in das Antragsverfahren einwilligen. 3.5 Bewerber
sollen nicht aufgrund ihrer Nationalität,
ihrer Hautfarbe, ihres Glaubens, ihres
Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung
diskriminiert werden. 3.6 Bewerber
sind an die ethischen Werte der IAABC
und die ethischen Werte Ihrer Abteilung
gebunden. 3.7 Der
Antrag eines Bewerbers auf Zertifizierung
kann angenommen oder abgelehnt werden.
Wenn er akzeptiert wird, werden die
Antragsteller entweder zertifizierte
Mitglieder oder assoziierte Mitglieder.
Für assoziierte Mitglieder definiert
der Standard die Gebiete, auf denen
noch nicht ausreichend Kompetenz vorliegt
und bietet eine Literaturliste, eine
Liste mit von der IAABC anerkannten
Mentoren und eine Liste mit bewährten
Weiterbildungsmöglichkeiten an.
Assoziierte Mitglieder entwickeln einen
Plan, wie sie die nötigen Kompetenzen
in definierten Kerngebieten erreichen
werden. Der Standard wird diesen Plan
akzeptieren oder um eine Überarbeitung
bitten. 3.8 Assoziierte
Mitglieder, die bewiesen haben, dass
sie die ergänzenden Kriterien in
den Kerngebieten erfüllt haben,
werden zertifizierte Mitglieder. 3.9 Ein
Antragsteller auf dem Weg zur Zertifizierung
kann akzeptiert oder ihm kann die Mitgliedschaft
aberkannt werden. Antragsteller, denen
die zertifizierte oder assoziierte Mitgliedschaft
verwehrt wurde, kann die angeschlossene
Mitgliedschaft angeboten werden. 3.10 Die
Zertifikation ist ein andauernder interaktiver
Prozess. Alle Zertifizierungen sind
im ersten Jahr provisorisch; der provisorische
Status wird nicht eher aufgehoben, bis
zwei Fälle erfolgreich im Tutorial
vorgestellt wurden. Zertifizierte Mitglieder
müssen beweisen, dass sie sich
als Resultat ihrer Mitgliedschaft in
einem kontinuierlichen Lernprozess befinden;
ebenso helfen zertifizierte Mitglieder,
den Bekanntheitsgrad der IAABC zu erhöhen
und die Professionalität zu gewährleisten. 3.11 Jeder
Bewerber, dem die Mitgliedschaft von
der Standardkommision verweigert wurde,
kann eine Überprüfung seines
Antrags verlangen. Jeder Bewerber, dessen
Ablehnung von der Standardkommission
bestätigt wurde, hat das Recht,
seinen Antrag von den Direktoren des
Vorstandes überprüfen zu lassen. 3.12 Die
Mitglieder aller Kategorien sollen von
den Statuten der Vereinigung und den
Regeln und Verfügungen der Vereinigung
verwaltet und geführt werden unter
der Einbeziehung des ethischen Codes
der IAABC. 3.13 Jedes
Mitglied der Vereinigung soll einen
guten Ruf genießen, bis durch
die allgemeinen etablierten Verfahren
zu Handhabung von Beschwerden und Verstößen
gegen den ethischen Code der IAABC das
Gegenteil erwiesen ist, und wenn Einspruch
erhoben wird, soll der Beschluss durch
den Vorstand bestätigt werden.
Das Versäumnis, Beiträge bis
zum festgesetzten Datum zu zahlen, soll
mit einem Rücktritt aus der Organisation
einhergehen. 3.14 Ein
Mitglied, welches sich wieder als würdig
erweist, soll neben einem geschriebenen
Antrag für eine Wiederaufnahme
innerhalb der Kriterien, die vom Vorstand
vorgegeben werden, wieder aufgenommen
werden. Zertifizierungen können
nach dem Ermessen des Vorstandes wieder
einsetzt werden. 3.15 Jedes
Mitglied, dessen Mitgliedschaft in der
Vereinigung endet, soll aus keinem Grund
irgendwelche weiteren Rechte in der
Vereinigung oder deren Besitz haben. 3.16 Nach
dem Ermessen des Vorstandes kann ein
pensioniertes Mitglied als designierter
Emeritus oder Emeritus benannt werden. ARTIKEL
4 Vorstand 4.1 Der
Vorstand der Vereinigung soll aus einem
Präsidenten, einem Sekretär
und einem Schatzmeister bestehen. Die
Direktion kann bis zu drei (3) Vize-Präsidenten
berufen. Der Präsident hat die
Möglichkeit den Vorsitz zu benennen.
Ein Präsident, der sein Amt ablegt,
kann als Past-Präsident und ein
Vize-Präsident als gewählter
Präsident fungieren. 4.2 Der
Präsident ist ein zertifiziertes
Mitglied und soll über einen Zeitraum
von drei (3) Jahren amtieren. Der Präsident
kann mehrere Perioden amtieren. Der
Präsident soll die allgemeine und
aktive Leitung der Angelegenheiten der
Vereinigung haben; er soll beaufsichtigen,
dass alle Regeln und Entschlüsse
der Direktion mit der Unterstützung
derselben durchgeführt werden,
abhängig jedoch von dem Recht der
Direktoren jede spezifische Verantwortung
zu delegieren, außer der amtierende
Präsident verteilt diese an eine
andere Person oder ein anderes Vorstandsmitglied
der Vereinigung unter Einhaltung der
Statuten. Er oder sie soll EX-OFICIO-Mitglied
aller Komitees sein und die allgemeine
Verantwortung und Pflicht der Aufsicht
und Leitung haben, die normalerweise
dem Amt eines Präsidenten vorbehalten
sind. Der Präsident soll der vorgesetzte
gewählte Leiter des Vorstandes
sein; er oder sie soll allen Treffen
der Direktoren vorsitzen, es sei denn,
es wurde ein Vorsitz benannt. Er oder
sie soll alle Dokumente mit einem Siegel
der Vereinigung versehen. 4.3 Die
Vize-Präsidenten sollen ihr Amt über
einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ausüben,
und ein Vize-Präsident, als gewähltes
Präsidentenmitglied, soll bis zur
Beendigung der präsidialen Amtsperiode
zum Nachfolger des Präsidenten
ernannt werden. Ein Vize-Präsident
soll als leitendes Vorstandsmitglied
der Vereinigung und des Vorstandes während
der Abwesenheit des Präsidenten
dienen. 4.4 Der
Sekretär soll sein Amt über
einen Zeitraum von einem (1) Jahr ausüben.
Der Sekretär soll bei allen Sitzungen
des Vorstandes anwesend sein und als
Schriftführer fungieren, indem
er alle Beschlüsse der Vereinigung
protokolliert, um die Protokolle aller
Transaktionen in einem Ordner niederzulegen;
und er soll auch andere Pflichten für
alle Komitees des Vorstandes der Direktoren
erledigen, wenn dies erforderlich ist.
Er oder sie soll über alle Zusammenkünfte
des Vorstandes der Direktoren Mitteilung
geben oder dies veranlassen, und soll
auch solche Pflichten wahrnehmen, wie
sie vom Vorstand der Direktoren oder
dem Vorsitz des Vorstandes, dem er oder
sie untersteht, angeordnet werden. 4.5 Der
Schatzmeister soll sein Amt über
einen Zeitraum von zwei (2) Jahren ausüben
und kann über mehrere Perioden
hinweg amtieren. Der Schatzmeister soll
die Aufsicht über das Kapital und
die Wertpapiere der Vereinigung haben
sowie sorgfältig und ausführlich über
die Einnahmen und Ausgaben der Vereinigung
Buch führen und das Geld und die
Kredite der Vereinigung in separaten
Büchern führen. Er oder sie
soll das Kapital der Vereinigung gegen
Vorlage eines entsprechenden Beleges
nach Anweisung des Vorstandes auszahlen
und dem Vorsitzenden und den Direktoren
Rechenschaft bei den regelmäßigen
Treffen des Vorstandes leisten oder,
wann immer es dieser fordert, einen
Bericht über alle finanziellen
Transaktionen, die er als Schatzmeister
der Vereinigung getätigt hat, geben. 4.6 Wenn
ein Vorstandsmitglied der Vereinigung
nach den Vorschriften des Artikels 12
dieser Statuten beschuldigt wird oder
seinen guten Ruf wegen fehlender Beitragszahlungen
verliert oder drei aufeinander folgende
Treffen des Vorstandes versäumt,
wird sein oder ihr Posten als Vorstandsmitglied
durch den Vorstand als vakant ausgeschrieben. 4.7 Wenn
ein Vorstandsposten vakant wird, kann
der Vorstand einen Nachfolger benennen,
um den Vorstand bis zum Ende der Amtsperiode
zu vervollständigen. ARTIKEL
5 Vorstand der Direktoren 5.1 Der
Vorstand der Direktoren soll aus maximal
fünfzehn (15) Mitgliedern bestehen.
Diese sollen den Präsidenten, den
Sekretär, den Schatzmeister, zertifizierte
Mitglieder und höchstens drei (3)
assoziierte Mitglieder, die einen guten
Ruf haben, beinhalten. 5.2 Die
Direktoren sollen ihr Amt während
des Grandfathering für ein (1)
Jahr ausüben; diese Amtperiode
ist verlängerbar. Nach dem Grandfathering
sollen die Direktoren für drei
(3) Jahre amtieren. 5.3 Der
Vorstand soll alle Befugnisse der Vereinigung
innehaben außer solchen, die speziell
von diesen Statuten verboten werden.
Der Vorstand soll ermächtigt sein,
solche Verfahrensweisen, Prozeduren
und Regeln, die nötig und geeignet
sind, anzunehmen und zu veröffentlichen
und diese Autorität über die
Geschäfte und das Kapital der Vereinigung
auszuüben. Der Vorstand kann solche
Funktionen und Kompetenzen delegieren,
die geeignet erscheinen, Teile der Vereinigung,
einschließlich der Komitees, einzusetzen.
Solche Delegierungen können zu
jeder Zeit rückgängig gemacht
werden, wenn dies die Statuten erlauben. 5.4 Der
Vorstand soll sich auf Ruf des Präsidenten
jährlich treffen, oder nach schriftlicher
Rückfrage der Mehrheit des Vorstandes,
geleitet vom Sekretär. Für
die ersten zwei Jahre, vom 1. Juli 2004
bis zum 30. Juni 2006, soll die beschlussfähige
Mitgliederzahl zu keiner Zeit geringer
sein als ein Drittel der Mitglieder.
Nach dem 30. Juni 2006 soll die beschlussfähige
Mitgliederzahl zu keiner Zeit geringer
sein als die Hälfte der Mitglieder.
Jedes Mitglied des Vorstandes soll berechtigt
sein eine (1) Stimme abzugeben. Es ist
erlaubt, bei nicht wichtigen Sachverhalten
stellvertretende Mitglieder wählen
zu lassen, die an der dem Treffen vorangegangenen
Diskussion teil hatten. Die Treffen
sollen im Einklang mit den Robert’s
Rules of Order, Revised, stattfinden.
Der Vorstand soll für seine Treffen
die Möglichkeit haben, die Telekommunikation
zu nutzen. 5.5 Falls
ein Mitglied des Vorstandes gemäß den
Regeln dieser Statuten bemängelt
wird, oder seinen guten Ruf wegen fehlender
Beitragszahlungen verliert oder drei
aufeinander folgende Treffen des Vorstandes
versäumt, so soll seine oder ihre
Position im Vorstand bezüglich
eines Rücktritts oder einer Entlassung überprüft
werden. Die Position kann vakant bleiben,
oder der Vorstand kann einen Nachfolger
für den Rest der noch nicht abgelaufenen
Amtsperiode benennen, außer die
vakanten Stellen im Büro des Präsidenten
müssen übereinstimmend mit
den Bedingungen der Statuten wieder
besetzt werden. ARTIKEL
6 Komitees
und Kommissionen 6.1 Die
Komitees und Kommissionen der Vereinigung
müssen vom Vorstand genehmigt werden.
Die folgenden Komitees/Kommissionen
sollen enthalten sein: Ethik-Komitee, Öffentliche
Bildung, Soziale Gerechtigkeit, Gemeinsame
Bildung, Wissenschaftliche Studien und
Standards und solche Komitees/Kommissionen,
die der Vorstand für nötig
hält. Die Komitees und Kommissionen
sind dem Vorstand gegenüber verantwortlich
und können mit der Genehmigung
des Vorstandes, einen Teil ihrer Pflichten
delegieren. Alle Komitees und Kommissionen
sollen gemäß den Bestimmungen
verfahren, die der Vorstand etabliert
hat. 6.2 Der
Vorstand kann die Einsetzung eines Exekutiv-Komitees
autorisieren, einer Gruppe aus drei
oder mehr Personen, die der Vorstand
bevollmächtigt, bei besonderen
Umständen im Auftrag desselben
zwischen den Treffen zu handeln. Besondere
Probleme oder Fragen können vom
Vorstand an das Exekutiv-Komitee weitergegeben
werden. Ein Exekutiv-Komitee kann ebenso
bei einer Krise vom Vorstand ermächtigt
werden, kurzzeitige Maßnahmen
bis zum nächsten oder Notfall-Treffen
des Vorstandes zu treffen. Das Exekutiv-Komitee
soll den Vorstand über die innerhalb
seiner Kompetenzen getätigten Aktionen
informieren. Der Präsident ist
Mitglied des Exekutiv-Komitee mit den
Komitee-Mitgliedern, die er mit Übereinstimmung
des Vorstandes benannt hat. 6.3 Jedes
Komitee soll mindestens ein Vorstandsmitglied
enthalten. Jedes Vorstandsmitglied soll
in mindestens einem Komitee sein. Der
Präsident soll mit dem Einverständnis
des Vorstandes den Vorsitzenden jedes
Komitees benennen. 6.4 Die
Mehrheit jedes Komitees soll aus zertifizierten
Mitgliedern der Vereinigung bestehen.
Repräsentanten aus der Öffentlichkeit
können, wenn nötig, hinzugezogen
werden. 6.5 Das
Ethik-Komitee soll den IAABC Code of
Ethics überprüfen sowie den
Mitgliedern und der Öffentlichkeit
deuten und ist verpflichtet, Anschuldigungen
gegen Mitglieder wegen Zuwiderhandlungen
zu überprüfen. Es soll die
besondere Verantwortung des Komitees
sein, Nachforschungen über die
vorgebrachten Zuwiderhandlungen gegen
den IAABC Code of Ethics anzustellen,
in Rücksprache mit einem legalen
Rechtsbeistand und solche Behauptungen
in gegenseitigen Einvernehmen mit den
Mitgliedern zu lösen oder eine
Empfehlung für ein Disziplinarverfahren
gegen das Mitglied einzuleiten und,
auf jeden Fall gehört vom Vorstand,
die Untersuchung gegen das Mitglied
aufzunehmen. 6.6 Das
Komitee für Öffentliche Bildung
soll Publikationen, Präsentationen,
Audio- und Videobänder veröffentlichen,
welche von Tier-Verhaltensberatern der
ganzen Welt genutzt werden können,
um die tierhaltende Öffentlichkeit über
Verhaltensberatung, im Einklang mit
dem IAABC Code of Ethics und den generellen
praktischen Richtlinien zu unterrichten. ARTIKEL
7 Bildungs-Kollaborative 7.1 Die
Vereinigung wird keine Vollmacht zur
Akkredition bis zu dem Punkt haben,
an dem empfohlene Kurse von akkreditierten
Institutionen und der IAABC die Befähigung
zur Akkreditierung durch bekannte Gruppen
wie das Council of Higher Education
Accreditation (CHEA) ermöglichen.
Die Vereinigung soll Ausbildungsmöglichkeiten
etablieren, um Bewerbungen zur Aufnahme
in die IAABC durch die Teilnahme an
Kursen und die Absolvierung von kontinuierlichen
Bildungseinheiten nachzuprüfen. 7.2 Das
Bildungs-Kollaborative soll aus drei
(3) bis fünf (5) zertifizierten
Mitgliedern bestehen, die aus dem Vorstand
für zweijährige (2) Amtsperioden
gewählt werden. Akkreditierte Komiteemitglieder
sollen Kompetenzen in der Ausbildung
und im Training der Tierverhaltensberatung
erwiesen haben. 7.3 Die
Abteilung soll mit den Standard-Kommissionen
und dem Vorstand bei der Etablierung
von Kriterien zur Genehmigung von Kursen
und zur kontinuierlichen Weiterbildung
zusammenarbeiten. ARTIKEL
8 Kommission für Standards 8.1 Die
Kommission für Standards für
Tier-Verhaltensberater soll die offizielle
Stelle für die Vereinigung zur
Beratung des Vorstandes bezüglich
des Standards der Mitglieder sein, die
komplettierten Bewerbungen für
Mitglieder nachprüfen, und Antragsteller
gemäß den Standards und Prozeduren,
die vom Vorstand etabliert wurden, zur
Mitgliedschaft zulassen. Bewerbungen
sollen auf Übereinstimmung mit
dem Artikel 3 dieser Satzung hin überprüft
werden. 8.2 Die
Kommission soll aus zwei (2) bis vier
(4) zertifizierten Mitgliedern zusammengesetzt
sein, die vom Vorstand für Zeiträume
basierend auf den Qualitäten der
persönlichen Reife und der Erfahrung
mit hoher Ausbildung und Zertifizierung
gewählt wurden. 8.3 Die
Abteilung soll die Standard-Kommission
etablieren und soll die offizielle Stelle
für die Vereinigung zur Beratung
der Standard-Kommission für den
IAABC-Vorstand bezüglich des Standards
der Mitglieder sein, die komplettierten
Bewerbungen für Mitglieder nachprüfen,
und Antragsteller gemäß den
Standards und Prozeduren, die vom Vorstand
etabliert wurden, zur Mitgliedschaft
zulassen. ARTIKEL
9 Beiträge 9.1 Beiträge
für die Vereinigung sollen durch
einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
festgesetzt werden, außer in solchen
Fällen, in denen ein beabsichtigter
Ertrag größer ist als zehn
(10) Prozent der vorjährigen Beiträge.
In diesem Fall sollen die Beiträge
durch einen Mehrheitsbeschluss der wählenden
Mitglieder durch eine vom Vorstand beaufsichtigte
Wahl festgelegt werden. 9.2 Wenn
ein Mitglied seine vollen jährlichen
Vereinigungs- und Abteilungsbeiträge
nicht zahlt, so soll er oder sie unbedingt
so dem Vorstand gemeldet werden, damit
sein oder ihr Name aus allen Mitgliederlisten
gelöscht wird und die Mitgliedschaft
dadurch endet. 9.3 Unter
besonderen Umständen soll der Vorstand
die Möglichkeit haben, die Beiträge
eines Mitglieds für einen spezifizierten
Zeitraum zu erlassen oder zurückzustellen. ARTIKEL
10 Disziplin 10.1 Vorwürfe
gegen ein Vorstandsmitglied oder einen
Direktor der Vereinigung oder ein Mitglied
einer Kommission oder eines Komitees
sollen im Einklang mit den Anklageverfahrensbestimmungen
der vom Vorstand festgelegten Regeln
gemacht werden, außer es handelt
sich um ausstehende Beiträge. Der
Vorstand der Direktoren soll, in Einklang
mit seinen Verfahrensbestimmungen, die
Möglichkeit haben, das Vorstandsmitglied
oder den Direktor der Vereinigung oder
das Mitglied aus einem Rat zu entfernen.
Jedes Vorstandsmitglied oder jeder Direktor
der Vereinigung oder Mitglied eines
Rates, welches so angeklagt wurde, hat
das Recht, sich an den Vorstand zu wenden,
der solche Anklagen durch eine Zweidrittelmehrheit
aller Mitglieder des Vorstandes abweisen
kann. 10.2 Vorwürfe
gegen ein Mitglied, außer es handelt
sich um ausstehende Beträge, sollen übereinstimmend
mit den Verfahren der Ethik-Kommission
und des Vorstandes bekannt gemacht werden.
Die Ethik-Kommission, in Übereinstimmung
mit ihren Verfahren, soll die Macht
haben, disziplinarische Maßnahmen
einschließlich eines Ausschlusses
gegen ein Mitglied zu ergreifen, dass
gegen den IAABC Code of Ethics verstoßen
hat; allerdings soll jedes Mitglied,
dass den IAABC Code of Ethics laut Ethik-Komitee
verletzt hat, die Möglichkeit einer
Anhörung vor dem Vorstand innerhalb
einer vernünftigen Zeitspanne erhalten. ARTIKEL
11 Nominierungen
und Wahlen 11.1 Die
Nominierungen und Wahlen der Vorstandsmitglieder
werden durch den Vorstand geleitet. 11.2 Alle
wählenden Mitglieder der Vereinigung
haben das Recht, ihre Stimme gemäß den
Verfahren, die vom Vorstand etabliert
wurden, zur Wahl eines Mitgliedes in
den Vorstand abzugeben. 11.3 Die
erste Wahl von Vorstandsmitgliedern
durch die Mitglieder wird im Jahr 2007
abgehalten. In der Zwischenzeit werden
Mitglieder durch den Präsidenten,
mit der Genehmigung des Vorstandes,
eingeladen. 11.4 Diskriminierungen
aufgrund der Nationalität, der
Hautfarbe, des Glaubens, des Geschlechts
oder der sexuellen Orientierung während
der Wahlen und Nominierungen ist verboten. 11.5 Gewählte
Mitglieder sollen den Vorstand als Vorstandsmitglieder
am ersten Tag des folgenden Januars
nach ihrer Wahl annehmen und sollen
ihr Amt während der Amtsperiode
beibehalten oder bis ihr Nachfolger
gewählt und für fähig
befunden wurde. 11.6 In 2006 soll der Vorstand einen Ruf zur Nominierung durch wählende Mitglieder erlassen. Alle Vorschläge für Nominierungen sollen schriftlich sein und sollen dem Vorstand per E-Mail oder anderen vom Vorstand erlaubten Mitteln bis zur vom Vorstand festgelegten Frist unterbreitet werden. 11.7 Der
Vorstand soll den wählenden Mitgliedern
eine vorläufige Liste von vom Vorstand
bestätigten Kandidaten per E-Mail
oder anderen vom Vorstand erlaubten
Mitteln an einem vom Vorstand bestimmten
Datum zusenden. 11.8 Der
Vorstand stellt die Qualifikationen,
Eignung und Bereitschaft jedes zur Wahl
stehenden Kandidaten fest. 11.9 Die
endgültige Wahlliste soll die Namen
aller Kandidaten für den Vorstand
enthalten und wird allen wählenden
Mitgliedern per E-Mail oder anderen
vom Vorstand erlaubten Mitteln zugesendet,
gefolgt vom Abschluss der Nominierungen
nicht später als am 30. Juni. 11.10 Der
Vorstand soll die Wahl am 15. August
abschließen und soll alle rechtskräftigen
Stimmen, die bis zu diesem Datum eingetroffen
sind, zählen oder zählen lassen.
Die Kandidaten, welche die höchsten
Stimmzahlen zur Mitgliedschaft des Vorstandes
erhalten, sollen in den Vorstand gewählt
werden. Der Vorstand soll die Ergebnisse
zur Vorstandswahl nicht später
als bis zum 15. September vorlegen.
Die Ergebnisse jeder Wahl sollen beim
jährlichen Meeting der Mitglieder
nach der Wahl bekannt gegeben werden. ARTIKEL 12 Leitender Direktor Der Vorstand
soll die Macht haben einen leitenden
Direktor zur Erfüllung der notwendigen
Geschäfte der Vereinigung anzustellen.
Der leitende Direktor ist dem Vorstand
gegenüber verantwortlich und soll
andere Angestellte mit der Autorisation
des Vorstandes anstellen und anleiten.
Diskriminierungen bei der Wahl oder
Zurückstellung von Angestellten
aufgrund ihrer Nationalität, ihrer
Hautfarbe, ihres Glaubens, ihres Geschlechts
oder ihrer sexuellen Orientierung ist
ausdrücklich verboten. Die Vereinigung
und ihre Angestellten sind an die personellen
Praktiken, wie sie der Vorstand etabliert
hat, gebunden. ARTIKEL 13 Eingeschränkte Haftung
für Direktoren Ein Direktor
soll nicht persönlich für
finanziellen Schäden, die durch
irgendwelche getätigten oder nicht
getätigten Aktionen entstanden
sind, haften, es sei denn der Direktor
hat seine Pflicht in seinem Amt nach
der Sektion 8363 des Directors’ Liability
Act (in Bezug auf die Sorgfalts-Standards
und das gerechtfertigte Vertrauen) verletzt
oder diese nicht erfüllt, und der
Verstoß beziehungsweise die Unterlassung
erfolgte wissentlich, absichtlich schlecht
oder durch Leichtsinn. Diese Vorschrift
für den Direktor gilt nicht für
den Fall, dass der Direktor gegen Gesetze
verstößt oder dass er seinen
Verpflichtungen gegenüber seiner
lokalen Steuerbehörde nicht nachkommt. ARTIKEL
14 Fiskales Jahr und die jährlichen
Berichte Das fiskale
Jahr der Vereinigung soll am 1. Januar
beginnen und am darrauf folgenden 31.
Dezember enden. ARTIKEL 15 Bücher und Berichte Die Vereinigung
soll ein Original oder einen doppelten
Bericht über das Vorgehen der Direktoren,
das Original oder die Kopie seiner Satzung
einschließlich aller angefügten
datierten Nachträge (zertifiziert
durch den Sekretär der Vereinigung)
und ein Original oder ein Duplikat der
Vorstandsliste, welche die Namen und
die jeweilige Adresse der Direktoren
enthält, führen. Die Vereinigung
soll ebenfalls entsprechende, vollständige
und genaue Geschäftsbücher
oder Geschäftsberichte führen,
die jährlich zu überprüfen
sind. Die hier bereitgestellten Berichte
werden im von der Vereinigung registrierten
Büro dieser Gemeinschaft oder seiner
Hauptgeschäftstelle aufbewahrt. Nachträge Nachträge
können vom Vorstand auf eigene
Initiative hin oder aufgrund einer an
den Vorstand gerichteten geschriebenen
Petition von fünf (5) Prozent der
wahlberechtigten Mitglieder beantragt
werden. Das englischsprachige (rechtsverbindliche)
Original dieser ins Deutsche übersetzten
Satzung wurde veröffentlicht
von: The
International Association of Animal Behavior Consultants,
Inc. |